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Frühe Hilfen

Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, (werdenden) Eltern möglichst frühzeitig Angebote im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern in den ersten Lebensjahren zur Verfügung zu stellen (sogenannte Frühe Hilfen, § 1 Absatz 4 KKG). Um diese Frühe Hilfen zu ermöglichen, sollen sich die wichtigsten Akteure im Kinderschutz, darunter Jugendämter, Schulen, Krankenhäuser, Schwangerschaftsberatungsstellen und Ärzte, zu Netzwerken zusammenschließen, § 3 Absätze 1 und 2 KKG. Organisiert werden diese Netzwerke durch die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

Mit anderen Institutionen kooperieren

Institutionen wie Allgemeine Soziale Dienste und Kinderschutzorganisationen können meist dem Kind und der Familie direkter helfen. Es ist Aufgabe des Jugendamtes und der Allgemeinen Sozialen Dienste, einem Verdacht nachzugehen und die Misshandlung zu stoppen.

Die Interventionsmöglichkeiten dieser Einrichtungen sind stets hilfeorientiert und sehr unterschiedlich. Hilfen sollen, soweit möglich, unter Beteiligung der Eltern und Kinder entwickelt werden, um damit den Schutz von Kindern in ihren Familien sicherzustellen. Die Palette reicht von präventiven Hilfen über ambulante (anonyme) Beratung und Therapie bis zu langfristigen und stationären Maßnahmen.

Die gesetzliche Regelung zum Kinderschutz, § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, betont den Hilfe- und Unterstützungsauftrag der Jugendhilfe. Diese ist zur Gefährdungseinschätzung verpflichtet und regelt das Zusammenwirken des Jugendamtes und der freien Träger und sonstiger Einrichtungen im Jugendhilfebereich, einschließlich des Datenschutzes (die aktuelle Fassung des Paragrafen 8a finden Sie unter: http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/__8a.html).