Cybermobbing hat meist Folgen für die Opfer, aber auch häufig für die Täter. Diese können einerseits abhängig sein von Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Cybermobbings 23). Andererseits sind die Folgen abhängig von den Betroffenen selbst. Beispielsweise berichten viele Kinder und Jugendliche von extremer emotionaler Belastung durch Cybermobbing, andere geben an, dass ihnen Cybermobbing nichts aus macht 9) 12).
Folgen für die Opfer
Betroffene können sich Cybermobbing kaum entziehen, da es ständig verfügbar und öffentlich verbreitet ist 5). Besonders öffentliches Cybermobbing mit (peinlichen) Fotos und Videos wird als belastend empfunden 20). Diese Belastung steigt, wenn Cyber-Opfer in der Realität auf die peinlichen und belastenden Inhalte angesprochen werden 21). Dennoch hängen die Folgen für die Opfer von der Art des Cybermobbings und ihrer eigenen Bewertung ab. Nicht jede gemeine E-Mail zieht automatisch schwerwiegende Konsequenzen nach sich.
Werden Cyber-Opfer direkt nach den Folgen von Cybermobbing für sie persönlich gefragt, so berichten in internationalen Studien circa ein Fünftel der Cyber-Opfer von ernsthafter emotionaler Belastung, ein Drittel von keiner empfundenen Belastung und der Rest von leichter emotionaler Belastung 12). Ähnliche Ergebnisse zeigen sich auch im Rahmen der TK-Studie 22): Wie in obiger Abbildung zu sehen, waren beispielsweise 66 Prozent der Betroffenen wütend, 35 Prozent fühlten sich verletzt und 18 Prozent berichteten von Schlaflosigkeit, einer ernstzunehmenden psychosomatischen Folge.
Wer wird Täter?
Für jeden Nutzer neuer Kommunikationstechnologien ist es relativ einfach, Täter von Cybermobbing zu werden, auch hier lassen sich bisher nur erste Risikofaktoren identifizieren:
Auch wenn der Zusammenhang von Cyber-Täterschaft und Geschlecht noch nicht abschließend geklärt ist 23), gibt es doch Forschungsergebnisse, die nahe legen, dass Jungen häufiger Cyber-Täter werden als Mädchen 10) 22). Für Klassen- oder Altersstufen und Schulform gibt es bisher keine eindeutig gesicherten Erkenntnisse.
Vergleicht man Cyber-Opfer mit vergleichbaren Kindern und Jugendlichen, die keine Cyber-Opfer sind, zeigen sich außerdem Zusammenhänge mit weiteren psychosozialen Folgen: Opfer von Cybermobbing zeigen mehr depressive Symptome, mehr soziale Ängste, mehr suizidale Gedanken, generell mehr affektive Störungen und sie konsumieren häufiger Drogen 23).
Cybermobbing kann darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhalten der Betroffenen haben: Opfer von Cybermobbing zeigen häufiger delinquentes Verhalten, haben teilweise mehr Fehlzeiten in der Schule und meiden teilweise ihre Freunde 22) 23). Als Eltern oder Lehrer kann man häufig Verhaltensänderungen in der Nutzung von Kommunikationstechnologien beobachten: Cyber-Opfer fangen teilweise an Kommunikationstechnologien zu meiden, sind bei oder nach der Nutzung häufig ungewöhnlich angespannt oder ängstlich und reden ungern über ihre Erfahrungen 3).
Ähnlich wie bei den Cyber-Opfern kann der Zusammenhang zwischen Mobbing und Cybermobbing ebenfalls als Risikofaktor interpretiert werden: Täter von Mobbing in der Schule werden häufiger auch Täter von Cybermobbing 6) 14). Auch gibt es einen Zusammenhang allein für das Cybermobbing. Täter berichten auch häufig selbst Opfer zu sein 18).
Weitere Risikofaktoren beziehen sich – ähnlich wie bei den Cyber-Opfern – auf das eigene Verhalten im Internet: Bei Jugendlichen, die ausgeprägte Computerkenntnisse besitzen, viel Zeit im Internet verbringen, häufig Kommunikationstechnologien nutzen und generelles Risikoverhalten im Internet zeigen (z. B. Besuch von extremen Chaträumen mit sexualisierten Inhalten oder manipulatives Chatverhalten), steigt die Wahrscheinlichkeit, Täter von Cybermobbing zu werden 10) 20).
Strafrechtliche Folgen für die Täter
Auch wenn Cyber-Täter kurzfristig Spaß am Cybermobbing haben können, so zeigen sich auch bei Tätern langfristig eher negative psychosoziale Konsequenzen: Beispielsweise weisen Täter von Cybermobbing im Vergleich zu anderen Kindern und Jugendlichen ein niedrigeres Selbstbewusstsein, häufigere suizidale Gedanken, mehr depressive Symptome, ein stärkeres delinquentes Verhalten und häufigeres Versagen in der Schule auf 26).
Neben persönlichen Folgen reagiert primär das Umfeld der Täter auf Cybermobbing. Einerseits kann es im familiären oder schulischen Umfeld pädagogische oder strafende Maßnahmen gegen die Täter geben. Andererseits ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Die Polizei muss aktiv werden, sobald sie von einer strafrechtlich relevanten Cybermobbing Attacke erfährt. Es kommt damit aber nicht zwingend zu einem Gerichtsverfahren, da die Polizei hier in der Regel eine frühzeitige Klärung anstrebt. Jeder Zeuge von Cybermobbing, und nicht nur das Opfer, kann eine Strafanzeige stellen, die dann durch Ermittlungen verfolgt werden muss (§ 158 StPO). Den Großteil der Tatbestände von Cybermobbing, auch wenn es keinen eigenen Straftatbestand "Cybermobbing" gibt, regeln Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB), des Kunsturhebergesetzes (KUG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) .
Grundsätzlich ist die freie Meinungsäußerung geschützt, auch wenn Sie öffentlich (z. B. auf einer Homepage im Internet oder per SMS / E-Mail an eine größere Personengruppe) erfolgt. Falsche Tatsachenbehauptungen, wie z. B. das Verbreiten von unwahren Gerüchten, können aber unterbunden werden.
Diese so genannte üble Nachrede bezeichnet eine erweislich unwahre Tatsachenbehauptung (§ 186 StGB), die Verleumdung, auch Lüge genannt, ist durch § 187 StGB sanktioniert.
Die Beleidigung ist nach § 185 StGB unter Strafe gestellt. Beleidigungen sind rechtlich dann als solche anzuerkennen, wenn die geäußerte Kritik unsachlich ist und das übliche Maß überschreitet (z. B. Fäkalbegriffe, Diskriminierungen, Sexismus). Hat die "anklagende" Person zuvor selbst beleidigt, dann muss sie unter Umständen eine Gegenreaktion hinnehmen ("Duldungspflicht") 1).
Jemanden durch starken Druck und der Androhung schlimmer Konsequenzen gegen seinen Willen zu etwas zwingen, heißt Nötigung und ist durch § 240 StGB geregelt. Die Bedrohung ist die ernst zu nehmende Ankündigung von schwerer Gewalt (z. B. auf dem Schul- oder Heimweg) und wird durch § 241 StGB untersagt.
Bei Bildaufnahmen, dazu zählen auch Videos, ist in erster Linie § 22 KUG relevant. Demnach dürfen nur Bildnisse mit Einwilligung des Abgebildeten, bei Minderjährigen der Eltern, verbreitet bzw. veröffentlich werden. Bevor man ein Foto einer Person, auch eines Freundes, ins Internet einstellt, muss diese vorab um Erlaubnis gefragt werden. Besonders geschützt ist eine Personen im höchstpersönlichen Lebensbereich, also "die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet", dazu zählt z. B. die Schultoilette. Bildnisse dieser Situationen dürfen erst gar nicht ohne Einwilligung aufgenommen werden, geschweige denn veröffentlicht werden (§ 201a StGB) 7).
Parallel zu strafrechtlichen Interventionen kann das Opfer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlich geltend machen (§§ 823, 1004 BGB). Bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten (Privat- / Intimsphäre), des Datenschutzes und der Rechte am eigenen Bild, aber auch aufgrund von psychischen Folgen kann das Opfer auf materiellen Schadensersatz klagen. Bei öffentlichen Beleidigungen etc. und schweren Eingriffen in die Intimsphäre (z. B. jmd. auf dem Klo fotografieren und die Bilder öffentlich machen) ist eine geldliche Entschädigung für das Aushalten einer Peinlichkeit möglich 7).