Strafrechtliche Folgen für die Täter
Auch wenn Cyber-Täter kurzfristig Spaß am Cybermobbing haben können, so zeigen sich auch bei Tätern langfristig eher negative psychosoziale Konsequenzen: Beispielsweise weisen Täter von Cybermobbing im Vergleich zu anderen Kindern und Jugendlichen ein niedrigeres Selbstbewusstsein, häufigere suizidale Gedanken, mehr depressive Symptome, ein stärkeres delinquentes Verhalten und häufigeres Versagen in der Schule auf 26).
Neben persönlichen Folgen reagiert primär das Umfeld der Täter auf Cybermobbing. Einerseits kann es im familiären oder schulischen Umfeld pädagogische oder strafende Maßnahmen gegen die Täter geben. Andererseits ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Die Polizei muss aktiv werden, sobald sie von einer strafrechtlich relevanten Cybermobbing Attacke erfährt. Es kommt damit aber nicht zwingend zu einem Gerichtsverfahren, da die Polizei hier in der Regel eine frühzeitige Klärung anstrebt. Jeder Zeuge von Cybermobbing, und nicht nur das Opfer, kann eine Strafanzeige stellen, die dann durch Ermittlungen verfolgt werden muss (§ 158 StPO). Den Großteil der Tatbestände von Cybermobbing, auch wenn es keinen eigenen Straftatbestand "Cybermobbing" gibt, regeln Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB), des Kunsturhebergesetzes (KUG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) .
Grundsätzlich ist die freie Meinungsäußerung geschützt, auch wenn Sie öffentlich (z. B. auf einer Homepage im Internet oder per SMS / E-Mail an eine größere Personengruppe) erfolgt. Falsche Tatsachenbehauptungen, wie z. B. das Verbreiten von unwahren Gerüchten, können aber unterbunden werden.
Diese so genannte üble Nachrede bezeichnet eine erweislich unwahre Tatsachenbehauptung (§ 186 StGB), die Verleumdung, auch Lüge genannt, ist durch § 187 StGB sanktioniert.
Die Beleidigung ist nach § 185 StGB unter Strafe gestellt. Beleidigungen sind rechtlich dann als solche anzuerkennen, wenn die geäußerte Kritik unsachlich ist und das übliche Maß überschreitet (z. B. Fäkalbegriffe, Diskriminierungen, Sexismus). Hat die "anklagende" Person zuvor selbst beleidigt, dann muss sie unter Umständen eine Gegenreaktion hinnehmen ("Duldungspflicht") 1).
Jemanden durch starken Druck und der Androhung schlimmer Konsequenzen gegen seinen Willen zu etwas zwingen, heißt Nötigung und ist durch § 240 StGB geregelt. Die Bedrohung ist die ernst zu nehmende Ankündigung von schwerer Gewalt (z. B. auf dem Schul- oder Heimweg) und wird durch § 241 StGB untersagt.
Bei Bildaufnahmen, dazu zählen auch Videos, ist in erster Linie § 22 KUG relevant. Demnach dürfen nur Bildnisse mit Einwilligung des Abgebildeten, bei Minderjährigen der Eltern, verbreitet bzw. veröffentlich werden. Bevor man ein Foto einer Person, auch eines Freundes, ins Internet einstellt, muss diese vorab um Erlaubnis gefragt werden. Besonders geschützt ist eine Personen im höchstpersönlichen Lebensbereich, also "die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet", dazu zählt z. B. die Schultoilette. Bildnisse dieser Situationen dürfen erst gar nicht ohne Einwilligung aufgenommen werden, geschweige denn veröffentlicht werden (§ 201a StGB) 7).
Parallel zu strafrechtlichen Interventionen kann das Opfer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlich geltend machen (§§ 823, 1004 BGB). Bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten (Privat- / Intimsphäre), des Datenschutzes und der Rechte am eigenen Bild, aber auch aufgrund von psychischen Folgen kann das Opfer auf materiellen Schadensersatz klagen. Bei öffentlichen Beleidigungen etc. und schweren Eingriffen in die Intimsphäre (z. B. jmd. auf dem Klo fotografieren und die Bilder öffentlich machen) ist eine geldliche Entschädigung für das Aushalten einer Peinlichkeit möglich 7).